Grundsatz: Wer auszieht, muss räumen
Mieter sind laut Mietvertrag in der Regel verpflichtet, die Wohnung geräumt und besenrein zurückzugeben. Wird das nicht erfüllt, kann der Vermieter die Räumung selbst beauftragen und die Kosten geltend machen.
Wenn der Mieter auszieht, ohne zu räumen
In diesem Fall kann der Vermieter die Kosten der Entrümpelung häufig mit der Mietkaution verrechnen oder dem ehemaligen Mieter in Rechnung stellen.
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Sonderfall: Nachlass ohne bekannte Erben
Stirbt ein Mieter und sind keine Erben bekannt oder ist der Nachlass überschuldet, wird die Situation komplexer – hier sind oft das Nachlassgericht, ein Nachlasspfleger oder das Sozialamt einzubinden. Wir empfehlen in solchen Fällen, rechtlichen Rat einzuholen.
Was bei möbliert vermieteten Wohnungen gilt
Hier entscheidet in erster Linie der Mietvertrag, welche Gegenstände dem Vermieter gehören und welche dem Mieter – das sollte vor der Räumung genau geprüft werden.
Egal ob Mieter, Vermieter oder Hausverwaltung – sprechen Sie uns gerne an.